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VVGE 1987/88 Nr. 18

Obwalden · 1988-08-16 · Deutsch OW
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VVGE 1987/88 Nr. 18, S. 26: Art. 15 Abs. 1 GebOStV. Im Fall eines Abschreibungsentscheids ist vom Prinzip des Obsiegens/Unterliegens auszugehen. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens wird die Parteientschädigung in der Regel gemäss den P

Erwägungen (3 Absätze)

E. 3 Gemäss Art. 15 der Gebührenordnung für die Staatsverwaltung vom 26. Januar 1979 (GebOStV, LB XVII, 8) ist im Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat dem ganz oder teilweise obsiegenden Beschwerdeführer im Rahmen der Spruchgebühr nach Art. 11 eine Parteientschädigung als Vergütung für die Kosten der Parteivertretung zuzusprechen. Dieser Artikel regelt die Ausrichtung von Parteientschädigungen bei Beendigung des Verfahrens durch einen Sachentscheid. Eine ausdrückliche Regelung bei Beendigung ohne einen Sachentscheid fehlt. Diese Lücke ist mittels Auslegung zu füllen.

E. 4 Nach nahezu einhelliger Lehre (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, 326; Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, N. 250 ff; Kölz, Die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Zürich, N 5 zu § 17) und Rechtsprechung (AGVE 1973 Nr. 25, 1982 Nr. 59; BVR 1979 187; BGE 107 V 127, 106 Ib 295, 106 V 126; VPB 43 Nr. 93, 446) ist auch im Falle eines Abschreibungsentscheides vom Prinzip des Unterliegens/Obsiegens auszugehen und nicht etwa prinzipiell keine Parteientschädigung zu sprechen. Begründet wird diese Auffassung mit den Regelungen der Zivilprozessordnungen der jeweiligen Kantone oder des Bundes (AGVE 1973 Nr. 25; BGE 106 Ib 295). Auch in diesem Falle können die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, LB XIII, 88) zur Auslegung von Art. 15 GebOStV herangezogen werden (im Gegensatz zur Bestimmung von Art. 20 der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren (VGV), die eine grundsätzlich andere Regelung beinhaltet (VVGE 1976 und 1977, 126)). Nach Art. 93 ZPO hat die unterlegene Partei die Parteikosten der Gegenpartei zu tragen. Bei Gegenstandslosigkeit hat der Richter das Tragen der Kosten nach seinem Ermessen zu verteilen (Art. 95 ZPO). Bei einem Klagerückzug gilt die rückziehende Partei als unterliegende Partei. Ebenso ist im Verwaltungsverfahren die rückziehende Partei keine obsiegende und hat dementsprechend auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (ebenso Gygi, a.a.O., 327). (Ausführungen darüber, dass kein Rückzug der Beschwerde, sondern Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vorliegt).

E. 5 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hat der Richter im Zivilprozess die Kosten nach seinem Ermessen festzulegen. Das bedeutet im Verwaltungsverfahren eine Verlegung der Parteientschädigung nach den Prozessaussichten (Gygi, a.a.O., 326; Bernet, a.a.O., N. 253). de| fr | it Schlagworte parteientschädigung verfahren gegenstandslosigkeit ermessen regierungsrat auslegung beendigung kanton beschwerdeführer verwaltungs- und verwaltungsgerichtsverfahren schweizerische zivilprozessordnung rückzug(rechtsvorkehr) Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZPO: Art.93 Art.95 VGV: Art.20 VPB 43. Leitentscheide BGE 107-V-127 106-V-124 S.126 106-IB-294 S.295 VVGE 1987/88 Nr. 18

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VVGE 1987/88 Nr. 18, S. 26: Art. 15 Abs. 1 GebOStV. Im Fall eines Abschreibungsentscheids ist vom Prinzip des Obsiegens/Unterliegens auszugehen. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens wird die Parteientschädigung in der Regel gemäss den Prozessaussichten verlegt. Entscheid des Regierungsrates vom 16. August 1988 (Nr. 416). Aus den Erwägungen:

3. Gemäss Art. 15 der Gebührenordnung für die Staatsverwaltung vom 26. Januar 1979 (GebOStV, LB XVII, 8) ist im Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat dem ganz oder teilweise obsiegenden Beschwerdeführer im Rahmen der Spruchgebühr nach Art. 11 eine Parteientschädigung als Vergütung für die Kosten der Parteivertretung zuzusprechen. Dieser Artikel regelt die Ausrichtung von Parteientschädigungen bei Beendigung des Verfahrens durch einen Sachentscheid. Eine ausdrückliche Regelung bei Beendigung ohne einen Sachentscheid fehlt. Diese Lücke ist mittels Auslegung zu füllen.

4. Nach nahezu einhelliger Lehre (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, 326; Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, N. 250 ff; Kölz, Die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Zürich, N 5 zu § 17) und Rechtsprechung (AGVE 1973 Nr. 25, 1982 Nr. 59; BVR 1979 187; BGE 107 V 127, 106 Ib 295, 106 V 126; VPB 43 Nr. 93, 446) ist auch im Falle eines Abschreibungsentscheides vom Prinzip des Unterliegens/Obsiegens auszugehen und nicht etwa prinzipiell keine Parteientschädigung zu sprechen. Begründet wird diese Auffassung mit den Regelungen der Zivilprozessordnungen der jeweiligen Kantone oder des Bundes (AGVE 1973 Nr. 25; BGE 106 Ib 295). Auch in diesem Falle können die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, LB XIII, 88) zur Auslegung von Art. 15 GebOStV herangezogen werden (im Gegensatz zur Bestimmung von Art. 20 der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren (VGV), die eine grundsätzlich andere Regelung beinhaltet (VVGE 1976 und 1977, 126)). Nach Art. 93 ZPO hat die unterlegene Partei die Parteikosten der Gegenpartei zu tragen. Bei Gegenstandslosigkeit hat der Richter das Tragen der Kosten nach seinem Ermessen zu verteilen (Art. 95 ZPO). Bei einem Klagerückzug gilt die rückziehende Partei als unterliegende Partei. Ebenso ist im Verwaltungsverfahren die rückziehende Partei keine obsiegende und hat dementsprechend auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (ebenso Gygi, a.a.O., 327). (Ausführungen darüber, dass kein Rückzug der Beschwerde, sondern Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vorliegt).

5. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hat der Richter im Zivilprozess die Kosten nach seinem Ermessen festzulegen. Das bedeutet im Verwaltungsverfahren eine Verlegung der Parteientschädigung nach den Prozessaussichten (Gygi, a.a.O., 326; Bernet, a.a.O., N. 253). de| fr | it Schlagworte parteientschädigung verfahren gegenstandslosigkeit ermessen regierungsrat auslegung beendigung kanton beschwerdeführer verwaltungs- und verwaltungsgerichtsverfahren schweizerische zivilprozessordnung rückzug(rechtsvorkehr) Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZPO: Art.93 Art.95 VGV: Art.20 VPB 43. Leitentscheide BGE 107-V-127 106-V-124 S.126 106-IB-294 S.295 VVGE 1987/88 Nr. 18